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   BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58   

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BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58 (https://dejure.org/1960,1741)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1960 - 1 AZR 425/58 (https://dejure.org/1960,1741)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1960 - 1 AZR 425/58 (https://dejure.org/1960,1741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Fortgeltende Tarifordnung - Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 1
  • DB 1961, 103
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.04.1958 - 2 AZR 37/56

    Überstundenvergütung - Niedersächsisches Jugendarbeitsschutzgesetz - Regelmäßige

    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58
    I I" Dem angefochtenen Urteil ist darin beizutreten, daß den Klägern bereits von der 41 ° Wochenstunde an neben dem Grundlohn der Mehrarbeitszuschlag nach § 16 JASchG M s , zustehto 3s befindet sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5, 279)? die allgemeine Zustimmung gefunden hat (vgl, Dersch in Anm, zu AP Nr. 1. zu § 16 JugSchG Niedersachsen, Prey in ArbuR 1959? 123 und Rewolle-Lückehe, Arbeitsschutzrecht Nieder sachsen, 1958, JASchG § 16 Annie I 1 Sc 212) o Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen-, II" Der Beklagte beruft sich gegenüber den Klageforderungen zu Recht auf die Verfallklausel des § 10 RTO Holz, Hiernach sind u a, "'Ansprüche aus Mehrarbeit" innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen.

    Aus den Vorakten ergibt sich, daß die in BAG 5, 279 entschiedene Präge (Mehrarbeitsvergütung für Jugendliche ir NiederSachsen von der 41» Wochenstunde an auch bei vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigter Arbeitszeitverlängerung) seit Jahren in Niedersachsen streitig gewesen ist, wenn sie auch das Berufungsgericht ständig im Sinne des bundesarbeitsgerichtlichen Urteils entschieden hat.

  • BAG, 07.12.1956 - 1 AZR 480/55

    Urlaub: Rückforderung vertragswidrig gewährter Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58
    Dieser Hinwand greift hier ebenso wie gegenüber tariflichen Ansprüchen nur in besonders krassen Pallen durch (vgl. BAG 4, 59), so z.B., wenn der Arbeitgeber offensichtlich böswillig darauf ausgeht, seine Arbeitnehmer untertariflich zu entlohnen (LAG Prankfurt a»k vom 11, 10.1950 in AP 51 Nr. 285; LAG Düsseldorf vom 18.3» 1955 in Betr. 1955, 511 = SAE 1955 Nr. 125), oder wenn er dem Arbeitnehmer Zusicherungen gemacht hatte, daß er bestimmte Ansprüche anerkennen werde (LAG Düsseldorf vom 24.4,1953 in Betr. 1953, 847),.
  • BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 141/58

    Ablauf einer tariflichen Ausschlußfrist - Arglist - Besonderheiten des einzelnen

    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat diese Hrage bisher nicht entschieden, sondern im Halle eines Urlaubsanspruchs (vgl, BAG 7, 160) und eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuß nach dem Arbeiterkrankheitsgesetz (vgl, Urt vom 7» Juli I960 - 2 AZR 580/58 - in BB I960, 940, 941 = Betr, I960, 984) offengelassen,.
  • BAG, 07.07.1960 - 2 AZR 580/58

    Krankengeldzuschuß - Zulage - Rahmentarifvertrag - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat diese Hrage bisher nicht entschieden, sondern im Halle eines Urlaubsanspruchs (vgl, BAG 7, 160) und eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuß nach dem Arbeiterkrankheitsgesetz (vgl, Urt vom 7» Juli I960 - 2 AZR 580/58 - in BB I960, 940, 941 = Betr, I960, 984) offengelassen,.
  • BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag -

    Rechtsirrtümlich nimmt das angefochtene Urteil aber an, die Berufung der Beklagten aaf die Ausschlußfrist stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar- Die Ausschlußfrist bringt ein entstandenes Recht zum Erlöschen, begrenzt also seine Dauer (BAG 10, 1 75/)- Das Erloschen des Rechts durch Ablauf der Frist 37 - 9.

    Andererseits muß, wie das Berufungsgericht zu treffend ausführt, der Schuldner unter Umständen den Anspruch trotz Verstreichens der Ausschlußfrist als Gestehend hinnehmen, wenn er selbst durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, die Ursache dafür gesetzt hat, daß der Gläubiger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlußfrist geltend gemacht hat" Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dieser "werde den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen (BAG 10, 1 /77).

  • BAG, 22.12.1971 - 1 AZR 180/71

    Lohnfortzahlungsanspruch - Erwerbsunfähigkeit - Ausschlußfrist

    Für diesen Fall schließt sich der erkennende Senat der in dem Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27» März 1965 (BAG 14, 140 /T46J = AP Nr» 9 zu § 59 BetrVG; siehe auch BAG 10, 1 /j7 = AP Nr» 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) vertretenen Auffassung an, daß auch die Anwendung einer Ausschlußfrist unter dem Grundgedanken des § 242 BGB steht» Danach ist es der Beklagten verwehrt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2016 - 8 Sa 56/16

    Tariflicher Entschädigungsanspruch - vorübergehende Übertragung der Tätigkeit

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch die Nichtleistung die Klägerin offensichtlich böswillig untertariflich entlohnen wollte bestehen nicht (vgl. zur Treuwidrigkeit in einem solchen Fall, BAG 26.08.1960 - 1 AZR 425/58, DB 1961, 103).
  • BAG, 30.03.1962 - 2 AZR 101/61

    Ausschlußfristen - Tarifvertrag - Krankengeldzuschuß - Rahmentarifvertrag für

    das zur Entstehung gelangende und bestehende Recht soll je doch nach Ablauf der Frist erlöschen (BAG AP llr= 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; BAG AP Nr. 81 z u -§ 611 BGB Urlaubsrecht)» Ob diese Auffassung auch für Ansprüche nach dem ArbKrankhG gilt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher unentschieden gelassen (BAG AP Nr. 24 zu § 1 ArbKrankhG; AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche

    Der Senat hat bereits zu den auf Urlaubsgesetze gestützten Ansprüchen die Auffassung vertreten, daß diese durch tarifliche Ausschlußfristen erfasst werden können (AP Hr. 1 zu Art. 10 Urlaubsgesetz Bayern sowie das. zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28. Oktober I960, 1 AZR 43/59, ferner, allerdings mit Bezug auf die Ausschlußklausel in einer fortgeltenden Tarifordnung, AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 463/91

    Tarifliche Verfallfrist bei Lohnrückforderung - Anwendbarkeit der tariflichen

    Die Unabdingbarkeit gesetzlicher Ansprüche beinhaltet nur die Garantie von Art und Umfang, verhindert jedoch nicht die der Rechtsklarheit dienende zeitliche Beschränkung (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. bereits BAGE 10, 1 [BAG 26.08.1960 - 1 AZR 425/58] = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 10, 133 = AP Nr. 81 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 13, 57, 60 = AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 der Gründe; BAGE 30, 347 = AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; vgl. ferner vom Ergebnis die oben unter II 1 aufgeführten Urteile; ebenso Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/1, § 32 III 4, S. 634; Schaub, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66

    Ausschlußfrist - Arbeitnehmeransprüche - Arbeitgeberansprüche - Kraftfahrer -

    a) Wenn § 72 MTB von "Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem Tarifvertrag """ bestimmen" spricht, so liegt darin keine Beschränkung der Verfallklausel auf tarifliche Ansprüche0 Vielmehr wird durch den Nebensatz ("die sich """ bestimmen") lediglich klargestellt, daß die Verfallklausel für alle dem Tarifvertragsei es kraft Organisationszugehörigkeit, sei es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung - unterworfenen Arbeitsverträge gelten soll» Aus der Verwendung des Wortes "Arbeitsvertrag" anstelle des in solchen Klauseln sonst vielfach üblichen Wortes "Arbeitsverhältnis" läßt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts gewinnen , Diese beiden Begriffe werden selbst - 7 in der Sprache der Arbeitsrechtler derart unterschiedlich verwendet und auch bei an sich möglicher Abgrenzung von einander immer wieder (selbst vom Gesetzgeber) verwechselt (vgl» Hueck-Nipperdey, Lehrb» do Arbeitsrechts, Bd» I, To Auf1 o, § 21, S. 115 ff=), daß es für die Auslegung des § 72 MTB keinen Unterschied macht, ob der eine oder der andere Begriff zugrunde gelegt wird; denn es kann keinesfalls sicher festgestellt werden, von welchem Begriffsinhalt die Parteien dieses Tarifvertrages ausgegangen sind; es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß etwa nur Ansprüche gemeint sind, die in einem (rechtswirksamen) Einzelarbeitsvertrag selbst geregelt sind, während die auf Gesetz und Tarifvertrag beruhenden Ansprüche ausgenommen sein sollten., Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, daß jeder Anspruch erfaßt ist, den die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben= Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10, 1 [5] = AP Nr» 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II, 5j; BAG 10, 155 [155 156J = AP Nro 81 zu § 611 BGB Urlaubs recht [zu IIJ; BAG 11, 150 [152 ff»] = AP Nr« 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 15 57 [59 6 0 ] = AP Nr» 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu IIj; BAG AP Nr» 24 zu § 1 ArbKrankhC [zu IV]; BAG AP Nr» 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag [zu 5jj vgl» auch die Hinweise bei Hueck-Nipperdey- Stahlhacke, TVG, 4» Aufl», § 4 Anm» 146)» Sollten die Parteien dieses Tarifvertrages etwas anderes gewollt und sollten sie' insbesondere im Palle der Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen die letzteren nicht gemeint haben, dann hätte das - wie es in anderen Tarifverträgen durchgeführt ist (z"B. Ausnahme für "Ansprüche aus mit Strafe bedrohten Handlungen"; vgl» BAG AP Nr» 54 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II der Gründe]) - zum Ausdruck kommen müssen» Aus dem Kort "Arbeitsverträgen" ergibt sich das nicht» 8 - b) Diese Auslegung wird bestätigt, wenn neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der Verfallklausel in Betracht gezogen wird» Mit Hilfe der Verfallklausel soll über die Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines Zeitraums, in dem alles noch übersehbar und deshalb ohne besondere Schwierigkeiten zu bereinigen ist, Klarheit geschaffen werden» Es soll möglichst bald Gewißheit eintreten, mit welchen Ansprüchen die jeweilige Gegenseite noch zu rechnen hat» Diesem Ziel der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit entspricht es, wenn Ansprüche aus demselben Lebensvorgang, die sich rechtlich sowohl als arbeitsvertraglicher wie auch als gesetzlicher (deliktischer) Anspruch begründen lassen, in ihrem rechtlichen Bestand, soweit es um das Eingreifen der Verfallklausel geht, einheitlich behandelt werden- Es läßt sich kein vernünftiger Grund dafür finden, daß die Parteien des hier streitigen Tarifvertrages Schadenersatzansprüchen cer vorliegenden Art, die sich aus einem für die heutigen Lebensverhältnisse geradezu typischen Sachverhalt ergeben, hinsichtlich des Erlöschens ein rechtlich verschiedenes Schicksal zugedacht haben sollten, je nach dem, welche rechtliche Begründung der forderungsberechtigte Arbeitgeber seinem Anspruch gibt».
  • BAG, 12.03.1971 - 3 AZR 224/70

    Provisionsbasis - Verdienstausfall - Autoverkäufer - Organisationszugehörigkeit

    k la u s e in g e lte n anerk an n term aß en auch f ü r u n ab d in g b are An sprü ch e aus A rb e its s c h u tz g e s e tz e n ( v g l. BAG 10, 133 = AP N r. 8 l zu § 6 l l BGB U rla u b sre c h ts BAG 10, 1 = AP N r. 6 zu § 4 TVG A u s s c h lu ß fr is te n j BAG AP N r. 9 zu § 15 AZO [zu I I I d e r G ründe]j BAG 11, 150 [1 5 2 ,1 5 3 ] = AP N r. 27 zu § 4 TVG A u s s c h lu ß fr is te n j BAG 13, 57 = AP N r. 28 zu § 4 TVG Aus s c h lu ß f r is t e n j BAG AP N r. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme a u f T a r i f v e r t r a g [zu 3 und 4 d e r G ründe]j H ueck-N ipperdey, aaO, B d . I l / 1, § 32 I I I 4 S. 634 zu F ußnoten 30, 31J N ik isc h , A r b e its r e c h t , Bd. I I , 2 .A u f l. , 1959, § 85 I I 3a S» 476 zu Fußnote 4 5 ) .
  • LAG Niedersachsen, 22.09.1989 - 3 Sa 1551/88

    Anspruch auf Vergütungsdifferenz; Geschlechtsspezifisch gleichheitswidrige

    Allerdings hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht davon gesprochen (AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), daß das zur Entstehung gelangende und zunächst bestehende Recht durch tarifliche Ausschlußfristen in seiner Dauer begrenzt werde, und im übrigen auf Hueck/Nipperdey (Arbeitsrecht II, 6. Aufl. 1957, S. 450) verwiesen, die ausführen, daß durch die Ausschlußfrist das Recht inhaltlich in seiner Dauer ipso jure begrenzt werde.
  • BAG, 01.08.1966 - 3 AZR 60/66

    Ausschlußfrist

    5. M it A b la u f d e r A u s s c h l u ß f r i s t gemäß § 9 Nr. 4 und Nr. 5 RTV s i n d e tw a ig e Ansprüche d e r K lä g e r e r l o s c h e n (BAG 10, 1 / 3 7 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG A u s s c h l u ß f r i s t e n ; BAG 14, 140 /l"437 = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG).
  • ArbG Hamburg, 18.05.1998 - 21 Ca 245/97

    Tarifliche Ausschlussfristen

  • BAG, 25.07.1984 - 5 AZR 219/82
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